Worauf Sie beim digitalen Nachlass achten sollten
Was passiert nach meinem Tod mit meinen Daten im Internet? Darüber sprach Don Bosco Engagementberaterin Cornelia Brenig mit dem Fachanwalt für Erbrecht Dr. Gordian Oertel. Was „Digitaler Nachlass“ genau bedeutet und was der Experte empfiehlt.
Herr Dr. Oertel, worüber sprechen wir eigentlich, wenn wir vom „Digitalen Nachlass“ reden?
Grundsätzlich sind das alle Inhalte, die der Erblasser auf Datenträgern gespeichert hat: PC, Laptop, Smartphone oder Tablet, Speicherkarten, USB-Sticks, DVDs und CDs. Außerdem zählen die diversen Zugangsberechtigungen zu E-Mail-, Messenger- und Streamingdiensten, sozialen Netzwerken wie Facebook, digitalen Speicherorten, Onlinebanking oder -shops dazu. Auch im Internet aufbewahrte Vermögenswerte sind damit gemeint.
Das Thema Digitaler Nachlass ist ja noch recht jung, nimmt aber schnell Fahrt auf. Spätestens seit den Corona-Beschränkungen haben viele von analog auf digital umgestellt. Ist die Rechtslage bereits geklärt?
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) haben Betroffene nun weitgehend Klarheit: Der digitale Nachlass ist wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln. Das heißt: Alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen an Onlinediensten gehen auf die Erben über. Sie können alle persönlichen Daten des Verstorbenen und seine Konten in sozialen Netzwerken einsehen.
Wie bekommen die Erben Zugang zu diesen sensiblen Daten, sie sollten ja zu Lebzeiten gut geschützt sein?
Zunächst der rechtliche Teil der Antwort: Eine Erbberechtigte oder ein Erbberechtigter kann sich mit den üblichen Erbnachweisen (zum Beispiel Erbschein) bei dem jeweiligen Anbieter des digitalen Dienstes legitimieren und die Einrichtung einer eigenen Zugangsberechtigung fordern.
Der praktische Teil der Antwort ist leider nicht so eindeutig: Häufig wird empfohlen, eine Liste mit allen Zugangsdaten und Passwörtern zu erstellen und diese an einem sicheren Ort aufzubewahren, wo sie für die Erben auffindbar ist. Dieser Ratschlag birgt allerdings zwei Risiken: Die Liste kann so noch zu Lebzeiten des Betroffenen in die falschen Hände geraten (zum Beispiel bei einem Wohnungseinbruch). Außerdem muss sie stets aktuell gehalten werden, neu gesichert und abgelegt werden. Das ist sehr aufwendig. Besser sind sogenannte Passwort-Manager. Sie funktionieren wie kleine, virtuelle Tresore: In ihnen verwaltet man selbst Benutzernamen und Passwörter und schließt sozusagen die Tür mit einem Masterpasswort ab. Ihre Daten sind damit sicher. Ihren Erben müssen Sie dann nur dieses Masterpasswort übermitteln. Besonders wichtig ist der Zugriff auf ihr E-Mail-Konto. Damit können Erbberechtigte die “Passwort vergessen”-Funktion aller Netzwerke und Onlineanbieter nutzen und sich so Zugang verschaffen. Räumen sie dem E-Mail-Konto daher eine hohe Priorität ein.
Wie sieht es denn mit den sozialen Netzwerken aus? Vor kurzem wurde ich bei Facebook an den Geburtstag einer Bekannten erinnert, die letztes Jahr verstorben ist. Das hat mich erschreckt und ich habe mich gefragt, ob man als Hinterbliebene das Profil löschen kann.
Facebook bietet seinen Nutzerinnen und Nutzern an, einen Nachlasskontakt zu benennen. Dieser darf das Profil dann verwalten. Oder man wählt in den Sicherheitseinstellungen des eigenen Profils selber die Option, dass dieses nach dem Tod gelöscht wird. Dafür muss Facebook vom Tod der Person informiert werden. Eine einheitliche Vorgehensweise gibt es bei den verschiedenen Anbietern jedoch nicht. Da ist noch viel im Entstehen.
Rechtsanwalt Dr. Gordian Oertel, Fachanwalt für Erbrecht, ist Partner der Kanzlei Meyer-Köring, die Don Bosco Bonn seit vielen Jahren verbunden ist.
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