Foto: Proxima Studio/adobestock.com Füller schreibt Testament auf Blatt Papier Foto: Proxima Studio/adobestock.com

So verfassen Sie Ihr Testament

Kann ich mein Testament handschriftlich verfassen? Muss ich einen Notar hinzuziehen? Wie bewahre ich das Schreiben am besten auf? Und welche Rolle spielt die gesetzliche Erbfolge bei meinen Überlegungen? Was Sie über die Testamentserstellung wissen sollten.

Das handschriftliche Testament

Das Testament muss eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben werden. Bei Änderungswünschen an einem bestehenden Testament empfiehlt es sich, das alte Testament zu vernichten und ein neues Testament zu verfassen. Damit beugt man Streitigkeiten vor.

Wichtig ist, dass weder eine Schreibmaschine noch ein PC genutzt werden. Ein handschriftliches Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben sein. Denken Sie an Namen, Datum und Unterschrift. Diesbezüglich gibt es keinerlei Ausnahmen, damit später notfalls über eine Handschriftenanalyse die Echtheit des Testaments bestätigt werden kann.

Weitere Voraussetzungen: Die Personen müssen volljährig und des Lesens mächtig sein. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn jemand nur sehr schlecht sehen kann.

Das handschriftliche Testament würde dann nicht anerkannt werden, so dass Personen, die des Lesens nicht mächtig sind, ihr Testament nur durch eine Erklärung gegenüber einem Notar errichten können.

Das notarielle Testament

Um juristisch auf Nummer sicher zu gehen, bietet es sich an, die Hilfe eines Notars in Anspruch zu nehmen. Zum einen besteht die Möglichkeit, dem Notar das Testament, beziehungsweise ein Schriftstück mit dem Letzten Willen zu übergeben oder ihm den Letzten Willen mündlich mitzuteilen, damit er später vom Notar schriftlich fixiert wird.

Aufgabe des Notars ist es, das Testament zu beurkunden und die entsprechende Niederschrift vom Erblasser bestätigen zu lassen.

Zum anderen kann der Erblasser sich von einem Notar beraten und bei der gesetzeskonformen Formulierung des Testaments helfen lassen. Damit ist gewährleistet, dass der letzte Wille korrekt festgehalten wird.

Die Kosten für ein solches notarielles Testament, das amtlich verwahrt wird, richten sich nach dem Vermögen, das vererbt werden soll. Der Notar gibt das Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung. Er stellt damit sicher, dass es nicht verloren gehen oder gefälscht werden kann und nach dem Tod des Erblassers eröffnet wird.

Ein notarielles Testament bietet Ihnen den Vorteil einer fachkundigen Beratung und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit. Ferner ersetzt es Ihren Erben den gebührenpflichtigen Erbschein (amtliche Urkunde des Nachlassgerichtes, die feststellt, wer Erbe ist), dessen Erteilung ebenfalls Kosten (Gerichts- und gegebenenfalls Notarkosten) verursacht und sich mitunter sehr lange hinziehen kann.

Die Aufbewahrung Ihres Testaments

Wollen Sie Ihr handschriftliches Testament zuhause aufbewahren, sollten Sie dafür Sorge tragen, dass Ihre Angehörigen oder eine nahestehende Vertrauensperson es auffinden können, um es beim Nachlassgericht abzugeben. Am besten legen Sie es mit anderen wichtigen Dokumenten zusammen ab und informieren eine Ihnen nahestehende Person, wo Sie diese Unterlagen aufbewahren.

Alternativ können Sie Ihr handschriftliches Testament auch eigenhändig beim Nachlassgericht, das heißt dem Amtsgericht an Ihrem Wohnort, in amtliche Verwahrung geben, um es vor Verlust oder Fälschung zu schützen und dessen Eröffnung zu garantieren. Die Kosten betragen pauschal 75 Euro für die Hinterlegung und 15 Euro für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister durch das Gericht.

Das Zentrale Testamentsregister

Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister für Deutschland enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die von einem Notar von Amts wegen oder von Privatpersonen freiwillig in gerichtliche Verwahrung gegeben werden. Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen registriert sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.

Der Testamentsvollstrecker

Damit Sie sicher sein können, dass Ihr letzter Wille in Ihrem Sinne umgesetzt wird, können Sie eine Person Ihres Vertrauens testamentarisch als Testamentsvollstrecker einsetzen. Die Testamentsvollstreckung ist eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe. Besprechen Sie mit dem Betreffenden, ob er dieses Amt wahrnehmen möchte.

Wenn Sie aus Ihrem persönlichen Umfeld niemanden damit betrauen möchten, kann durch das Nachlassgericht eine geeignete Person eingesetzt werden, wenn Sie dies in Ihrem Testament vermerken.

Testamentsvollstrecker kann auch ein Anwalt, Notar oder eine juristische Person sein.

Ein Testamentsvollstrecker muss sein Amt redlich und ordnungsgemäß verwalten und den Erben Rechenschaft ablegen. Für die Ausübung dieses Amtes erhält er nach dem Gesetz eine angemessene Vergütung. Hierbei können Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung als Erblasser die Vergütung entweder betragsmäßig festlegen oder z.B. auf die Rheinische Tabelle oder die Empfehlung des Deutschen Notarvereins als Basis für die Berechnung der angemessenen Vergütung verweisen.

Hinweis: Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Vermögenssituation sowohl über Vermögensgegenstände als auch über Verbindlichkeiten. Bewährt hat sich dafür das Anlegen eines Ordners mit den für den Todesfall wichtigen Unterlagen (Stammbuch, Versicherungen, Banken etc.) und einer Aufstellung der sofort zu treffenden Maßnahmen.

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Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und dessen Familienstand. Bei Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften zudem nach dem Güterstand. Zu den gesetzlichen Erben zählen die Verwandten wie Kinder, Eltern oder Geschwister sowie Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner. Nur wenn bei einem unverheirateten Erblasser kein Verwandter zu ermitteln ist, erbt der Staat. Stiefkinder, geschiedene Ehepartner, Verschwägerte, nicht eingetragene Lebensgefährten und Freunde sind keine gesetzlichen Erben.

Das Erbrecht der Verwandten

Der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bestimmt, wer von den Verwandten mit welchem Anteil erbberechtigt ist. So teilt das Gesetz die Verwandten in drei Ordnungen ein, wobei Verwandte einer vorhergehenden Ordnung Verwandte einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge ausschließen. Auch innerhalb einer Ordnung schließen die jeweils zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden näheren Verwandten die Abkömmlinge, das heißt Kinder und nachrangig deren Kinder, von der Erbfolge aus. Die Erben 2. Ordnung sind Eltern und nachrangig deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen. Zu den Erben 3. Ordnung gehören die Großeltern und nachrangig deren Abkömmlinge wie Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen und deren Abkömmlinge.

Das Erbrecht der Ehepartner

Für den Ehepartner (oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft) gilt eine Sonderregelung, da er mit dem Erblasser nicht blutsverwandt ist. Lebte das Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehepartner neben Verwandten der 1. Ordnung den Hausrat und die Hälfte der Erbmasse. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte. War das Paar kinderlos, erhält der überlebende Ehepartner neben Erben 2. Ordnung drei Viertel des Vermögens des Verstorbenen, die Eltern des Verstorbenen erben als Verwandte 2. Ordnung ein Viertel, d.h. je ein Achtel. Sind weder Verwandte 1. noch 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der länger lebende Ehepartner die gesamte Erbschaft.

Das gemeinsame Ehegatten-Testament

Einen letzten Willen zu verfassen, ist eine sehr persönliche Angelegenheit. Deshalb dürfen nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften ein gemeinsames Testament verfassen. Auch hierbei gelten die für Testamente üblichen Formalien.

Das bekannteste Ehegatten-Testament ist das sogenannte „Berliner Testament“, dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und ihre Kinder oder eine gemeinnützige Organisation zu Erben des Längerlebenden. Auch eingetragene Lebenspartnerschaften können dieses Modell nutzen. Der Grundgedanke dieser Regelung ist die gegenseitige Absicherung der beiden Ehe- oder Lebenspartner. Das Berliner Testament kann aus diesem Grund auch nur von beiden Partnern gemeinsam gestaltet werden, wobei es beim eigenhändigen Ehegattentestament ausreicht, wenn einer der beiden Partner das Testament mit Datumsangabe und Unterschrift verfasst und der andere den Satz „Dies ist auch mein letzter Wille“ daruntersetzt und mit Datumsangabe unterschreibt.

Da die Schlusserben (Kinder/gemeinnützige Organisation) erst nach dem Tod des Überlebenden erben, wird das Vermögen des zuerst Verstorbenen zweimal vererbt, so dass gegebenenfalls zweimal Erbschaftsteuer anfällt, wenn die Freibeträge überschritten werden und keine Befreiung von der Erbschaftsteuer besteht, wie bei gemeinnützig anerkannten Körperschaften.

Auch sonst ist Vorsicht geboten: Denn viele wissen nicht, dass wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinsamen Testament eine Bindungswirkung entfalten und nach dem Tod eines der beiden Ehegatten von dem Längerlebenden nicht mehr geändert werden können. Der überlebende Ehegatte ist danach an die ursprünglichen Regelungen gebunden, was nicht immer beabsichtigt ist.

Sollte die Bindungswirkung für den längerlebenden Ehegatten (eingetragenen Lebenspartner) nicht gewünscht sein, muss im Testament eine entsprechende Befreiung von der Bindungswirkung hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügungen aufgenommen werden.

Sollten Sie über diese Sonderform des Testamentes nachdenken, ist daher eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar zu empfehlen.

Der Pflichtteil

Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge weitestgehend außer Kraft setzen. Wenn Sie aber nächste Verwandte, den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner testamentarisch von der Erbfolge ausschließen, haben diese Personen einen Pflichtteilsanspruch. Pflichtteilsberechtigt sind neben dem Ehegatten bzw. eingetragenem Lebenspartner die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen u.a. Geschwister und Großeltern. Beim Pflichtteil handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, dessen Höhe sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils richtet.

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